Die Covid-19-Arbeitszeitverordnung erlaubt Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Diese Regelung gilt bis zum gelten bis 30.06.2020. Hintergrund ist, dass das Gesundheitswesen und Pflege, die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Bevölkerung mit existenziellen Gütern wie Lebensmittel zu versorgen und die Daseinsvorsorge...