Änderungen der Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 460, 462, 455

Seit 14.04.2020 gelten sofort zu beachtende Änderungen für die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe 460, 462 und 455.

TRBA steht als Abkürzung für Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe. TRBA konkretisieren als technisches Regelwerk die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV.

Die drei bestehenden Technischen Regeln: TRBA 462 „Einstufung von Viren in Risikogruppe“, TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“ und TRBA 460 „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“ gehören zu der Gruppe der Arbeitsplatzbewertung. Einträge zu Vieren, Prokaryonten und Pilzen wurden ergänzt oder überarbeitet.