Prüfung von Arbeitsmitteln, Kontrollen

Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehört gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel und Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen  kontrolliert werden. Art und Umfang der erforderlichen Kontrollen sind in der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.

Kontrollen auf offensichtliche Mängel

Bei Kontrollen auf offensichtliche Mängel kann davon ausgegangen werden, dass Gefährdungen ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln offensichtlich feststellbar sind, weil

  1. der Sollzustand einfach vermittelbar ist

2. der Ist-Zustand leicht erkennbar ist

3. der Kontrollumfang wenige Schritte beinhaltet

4. Abweichungen zwischen Ist- und Sollzustand einfach zu bewerten sind.

Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig bezüglich der Funktionsfähigkeit zu kontrollieren. (z.B. Auslösen eines Not-Aus, Bremsen an Fahrzeugen)

Wer die Kontrollen durchzuführen hat, ist festzulegen. Meist werden die Aufgaben über eine Betriebsanweisung an die Beschäftigten delegiert.