Psychische Erste Hilfe: Aufgaben des Arbeitgebers

Psychische Erste Hilfe und was der Arbeitgeber damit zu tun hat

Arbeitgeber sind verpflichtet Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen. Darin sind auch mögliche traumatische Ereignisse zu berücksichtigen.

Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung für die Beschäftigten mögliche Gefährdungen, sind vorsorglich entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei sind zuerst die Maßnahmen zu berücksichtigen, dass es erst gar nicht zu traumatischen Ereignissen kommt. Und wenn doch, dass auch ggf. die Psychische Erste Hilfe sichergestellt ist.

Ggf. sind folgende Aufgaben vorsorglich zu regeln:

  • Kontaktaufnahme am Ereignisort mit der betroffenen Person.
  • Handlungsfähig der Betroffenen prüfen.
  • Erfragen der akuten Bedürfnisse und Sorgen.
  • Organisation der ärztlichen und/oder psychotherapeutische Soforthilfe.
  • Schutz vor äußeren Einflüssen wie Gaffern, Medien, Sicht auf den Tatort durch Schaffung sicherer Umgebung.
  • Angebot Emotionaler Unterstützung durch aktives Zuhören.
  • Betroffene an Bezugsperson übergeben.