Aufzeichnungen über Erste-Hilfe-Leistung

Wofür ist die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung?

Jede Erste-Hilfe-Leistung ist gemäß §24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung ist fünf Jahre lang aufzubewahren.

Die Angaben dienen dem Unfallversicherer als Nachweis, dass die Verletzung/Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit eintrat. Sie werden dann besonders wichtig, wenn Spätfolgen eintreten. Dies kann z.B. bei einer winzigen Schnittwunde der Fall sein, wenn diese gar nicht blutete, aber damit Erreger nicht ausgespült wurden oder bei Verletzungen, die sonst unbedeutend sind, wie ein Stoß, der zum Blutgerinsel führt und eine Embolie verursacht.

Somit geht es bei den Aufzeichnungen Erster Hand nicht um die geleistete Erste Hilfe und das verbrauchte Material, wie häufig vermutet wird.

Diese Aufzeichnungen sind aber auch eine Informationsquelle für die Erfassung, Untersuchung und Auswertung von nicht meldepflichtigen Arbeitsunfällen.

Neu: Vertraulichkeit der Aufzeichnung der Erste-Hilfe-Leistung beachten

Da die Aufzeichnungen vertraulich zu behandeln sind, dürfen diese seit geraumer Zeit nicht mehr im altbekannten Verbandbuch aufgenommen werden, sondern es gibt dafür einen Abreißblock.

Im Unternehmen muss geregelt sein, wo die Aufzeichnungen der Ersten Hilfe sicher verwahrt werden.

Der Meldeblock (DGUV Information 204-021) ist hier bei der DGUV herunterzuladen oder als Papierform zu erwerben.