Neufassung der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ vom 10.12.2020

Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ erschien jetzt neu gefasst.

Was hat sich in der TRGS 510 geändert?

Streichungen in der TRGS 510

Anlage 1  mit den ergänzenden Hinweisen zur Gefährdungsbeurteilung wurde gestrichen. Noch nicht abgedeckte Schutzmaßnahmen wurden in die TRGS übernommen.

Anlage 2 zur Lagerung bestimmter Gefahrstoffe in Verkaufsräumen und bewohnter Gebäuden wurde gestrichen.

Anlage 6 zu stark oxidierenden und sehr reaktionsfreudigen Stoffe wurde gestrichen, Hinweise zu Chloraten und Perchloraten wurde in Abschnitt 13.4 übernommen.

Die Bezeichnungen der Lagerklassen wurden aus der Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13 genommen. (Zuordnung zur Lagerklasse soll nur auf Grund des Fließschema aus Anhang 2 erfolgen)

Verschiebungen in der TRGS 510
  • Anlage 3 ist jetzt Anhang 1.
  • Anlage 4 ist jetzt Anhang 2.
  • Anlage 5 wurde in den Abschnitt 12 übernommen.
  • Die Anforderungen für die Lagerung im Lager haben einen eigenen Abschnitt 5 bekommen.
  • Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 7 und der bisherige Abschnitt 7 wird zu Abschnitt 13.
  • Alle Regelungen zu Zugangsbeschränkungen befinden sich jetzt in Abschnitt 4.3.
Neue Regelungen in der TRGS 510

Der Abschnitt 4.3 fasst die Zugangsbeschränkungen zusammen (Diese gelten für akut toxische Gefahrstoffe, Kat. 1, 2 und 3, H300, H301, H310, H311, H330, H331 / krebserzeugende Gefahrstoffe, Kat. 1A und 1B, H350, H350i / keimzellmutagene Gefahrstoffe, Kat. 1A und 1B, H340 / spezifisch zielorgantoxische Gefahrstoffe (einmalige Exposition und wiederholte Exposition), Kat. 1, H370, H372). Es wurden auch die die Zugangsbeschränkung für Industrieparks ergänzt (Lagerung mit Werkszaun und Zugangskontrolle)

In den Abschnitten 5 bis 13 befinden sich die Forderungen zur Lagerung von Gefahrstoffen und wie dies erfüllt werden können, wenn die Lagerung in Gefahrstoffschränken durchgeführt wird.

Für die Abschnitte 5 bis 13 wurde die Tabelle 1 angepasst (gilt insbesondere für Gase, Druckgaskartuschen, Aerosolpackungen, oxidierende Flüssigkeiten, Feststoffe, entzündbare Feststoffe, selbstzersetzliche Gefahrstoffe, pyrophore Flüssigkeiten/Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe, desensibilisierte explosive Gefahrstoffe.)

Die Zusammenlagerungs-Anforderungen gemäß Abschnitt 13 gelten jetzt erst, sobald wirklich im Lager gelagert wird.

Im Abschnitt 1 erfolgte eine Ergänzung des Anwendungsbereichs zum Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen. Eine angemessene Menge bedeutet, dass die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird.

Fazit

Bei den neuen Regelungen schauen, ob sich was für Sie geändert hat. Die Zugangsbeschränkungen werden erfahrungsgemäß stiefmütterliche behandelt, hier besonders schauen, ob die in der TRGS genannten Maßnahmen erfüllt werden und dies unbedingt in einer Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.