Zukünftiges Arbeitszeitrecht – digitale Erfassung der Arbeitszeit

aktuelle Entwicklung des Arbeitszeitrecht

Mai 2019: der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet (EuGH, Urt. v. 14.05.2019 – C-55/18 (Fall „CCOO“) über eine elektronische/digitale Erfassung der Arbeitszeit.

2022: Bundesarbeitsgericht (BAG) klärt, dass in der BRD schon heute eine allgemeine Pflicht existiert, die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten systematisch zu erfassen (BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21).

Aktuell: die Flexibilisierung der Arbeitszeiten bekommt mehr Bedeutung. Die elektronische Erfassung der Arbeitszeiten soll die Kontrolle der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und der Mindestruhezeiten ermöglichen. Der Plan ist, dass Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit elektronisch aufgezeichnet werden soll. Pausen sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Noch ist nicht klar, wann der Entwurf in Recht umgesetzt wird. So der neue Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz (RefE-ArbZG)

Doch Achtung zum Arbeitszeitrecht:

Arbeitgeber sind schon heute durch die verbindliche Entscheidung vom 13. September 2022 vom BAG verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen!

Siehe dazu auch hier die Ausführungen des BAG.