Prüfumfang
Der § 3 BetrSichV erfordert einen Umfang der Prüfung, so dass der sicherheitstechnische Zustand eines zu überprüfenden Arbeitsmittels zuverlässig beurteilt werden kann.
Der Prüfumfang umfasst die Anzahl der zu überprüfenden Arbeitsmittel und die Tiefe der jeweils durchzuführenden Prüfung. Somit kann der Prüfumfang eine Kombination mehrerer Einzelprüfungen sein und bei aufeinander abgestimmten Teilprüfungen durchgeführt werden.