Prüfungen von Arbeitsmitteln: Prüfpflicht

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt, dass die Beschäftigten nur mit Arbeitsmittel tätig werden werden, deren Sicherheit durch Prüfungen festgestellt wurde. Dafür ist die Prüfpflicht zu ermitteln

Prüfpflicht

Die Prüfpflicht der Arbeitsmittel ergibt sich aus §14, §15 und §16 BetrSichV. Demnach müssen Arbeitsmittel zu folgenden Zeiten geprüft werden:

  • vor jeder Inbetriebnahme
  • vor Wiederaufnahme nach jeder Änderung und Instandsetzung sowie
  • regelmäßig wiederkehrend

insbesondere sind

  • Art,
  • Umfang und
  • Fristen

der erforderlichen Prüfungen festzulegen. Zu beachten dabei die tatsächliche Beanspruchung der Arbeitsmittel und die Qualifikation der mit der Prüfung beauftragten Person.