Prüffrist
Die TRBS 1201 zur Prüfung von Arbeitsmitteln beinhaltet für einige Arbeitsmittel Prüfanforderungen.
Die Tabelle 1 der TRBS 1201 enthält Informationen zu den Prüfungen vor Inbetriebnahme.
Aus der Tabelle 2 der TRBS 1201 sind für die wiederkehrenden Prüfungen Prüffristen, Prüfumfang und Anforderungen an die zu prüfende Person zu entnehmen.
Dabei handeln sich die Vorgaben um Richtwerte. Entscheidend für die Ermittlung der Prüffristen ist die Gefährdungsbeurteilung. Mit ihr werden vor Ort die betrieblichen Gegebenheiten berücksichtigt. Somit können die Fristen kürzer oder länge ausfallen.
Die Ermittlung und Festlegung der Prüffristen sollte begründet und nachvollziehbar dokumentiert werden.