Prüfung von Arbeitsmitteln, Zeitpunkt

Gemäß BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) sind die Prüfarten, Umfang der Prüfung und Prüffristen von Arbeitsmitteln festzulegen. Arbeitsmittel sind dabei alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, dazu gehören auch die  überwachungsbedürftigen Anlagen. Die TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ konkretisiert die Anforderungen.

Zeitpunkt der Prüfung von Arbeitsmitteln

Es gibt verschiedene Anlässe und Zeiten, zu denen Arbeitsmittel zu prüfen sind:

  • Vor jeder Inbetriebnahme
  • Vor jeder Wiederaufnahme nach Stilllegung
  • Nach jeder Änderung und Instandsetzung
  • Nach jedem Schadensfall
  • Regelmäßig wiederkehrend gemäß der jeweiligen Beanspruchung

Der Zeitpunkt der Wiederkehrenden Prüfung von Arbeitsmitteln ist schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.