Neufassung der TRGS 553 „Holzstaub“

Die Neufassung der TRGS 553 Holzstaub beinhaltet jetzt einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Hartholzstaub!

Definition AGW: Der AGW ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz bzgl. einer Arbeitsschicht.

Der AGW für Hartholzstaub wurde mit 2 mg/m3 in der einatembaren Staubfraktion festgelegt. Der Überschreitungsfaktor für Hartholzstaub beträgt 8.

Weitere Hinweise zur TRGS 553 Holzstäube

Belastete Althölzer fallen nicht in den Anwendungsbereich der TRGS 553. Die in der TRGS 553 genannten Schutzmaßnahmen betreffen ggf. auch Mischungen aus Hart- und Weichholzstäuben. Und der Hinweis, dass sich Gesundheits- Krebsrisiken selbst bei Einhaltung des Stands der Technik nicht ausschließen lassen, wurde entfernt.

Die neue TRGS 553 klärt, unter welchen Umständen auf eine betriebsmedizinische Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Hartholzstaub erforderlich bzw. nicht erforderlich ist und es werden Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorgen genannt.

Die aktuelle TRGS 553 aus dem Jahr 2022 finden Sie hier bei der BAUA.