Inkohärente optische Strahlung

Gefährdungsbeurteilung Inkohärente optische Strahlung

Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV) muss eine Gefährdungsbeurteilung und ggf. Messung inkohärenter optischer Strahlung an exponierten Arbeitsplätzen erfolgen. Denn, was viele nicht realisieren, alle Arbeitnehmer sind künstlichen optischen Strahlungen ausgesetzt!

Achtung: Inkohärente optische Strahlung ist keine Laserstrahlung!

Hilfen zum Arbeitsschutz bei Vorliegen einer „Inkohärenten optischen Strahlung“

Dazu gibt es Unterstützung. Zum einen „Ein unverbindlicher Leitfaden zur Richtlinie 2006/25/EG über künstliche optische Strahlung“ und zum anderen die „Messung optischer Strahlung am Arbeitsplatz. Eine Handlungshilfe“ der BAUA.

Zuerst gilt es festzustellen, welche Strahlenquellen eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Dabei hilft der „Ein unverbindlicher Leitfaden zur Richtlinie 2006/25/EG über künstliche optische Strahlung“ In diesem Leitfaden sind die Quellen zu finden, die nur ein geringes oder kein Schadensrisiko darstellen und welche Strahlenquellen ein sicheres Arbeiten am Arbeitsplatz ermöglichen. Diese sogenannten trivialen Strahlungsquellen sind im Kapitel 2 nachzulesen.

Gibt es im Unternehmen nur triviale künstliche Quellen optischer Strahlung, so ist in einer Gefährdungsbeurteilung festzuhalten, dass die Strahlungsquellen untersucht wurden und welcher Schluss gezogen wurde.

Werden nicht nur triviale Strahlenquellen gefunden oder ist das Risiko unbekannt, muss das Risiko eingeschätzt und entsprechende Schutzmaßnahmen realisiert werden. Kapitel 3 des Leitfadens beschreibt die potenziellen Gesundheitsgefährdungen.

Kapitel 4 beschreibt die Anforderungen der Richtlinie Zusammen mit den Expositionsgrenzwerte gemäß Kapitel 5 ergeben sich die gesetzlichen Anforderungen. Kapitel 6 macht Vorschläge zur Vorgehensweise bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Die Durchführung von Messungen wird in Kapitel 7 genauer beleuchtet. Konkretisierungen finden sich aber in der BAUA Handlungshilfe „Messung optischer Strahlung am Arbeitsplatz“

Auf Herstellerdaten wird in Kapitel 8 Bezug genommen. In Kapitel 9 sind die Schutzmaßnahmen aufgeführt. Kapitel 10 nimmt Bezug auf Grenzwertüberschreitungen und entsprechende Anweisungen für den Notfall. Kapitel 11 ist der Gesundheitsüberwachung gewidmet.

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV) konkretisiert die Begriffe und Gefährdunsgbeurteilung.

Die TROS IOS (Technische Regeln Inkohärente Optische Strahlung) konkretisieren ebenfalls die Beurteilung der Gefährdungen, Messungen und Berechnungen sowie Schutzmaßnahmen für INKOHÄRENTE OPTISCHE STRAHLUNG.

Unter TROS (Technische Regeln für Laserstrahlung) finden sich entsprechend Konkretisierungen für die Beurteilung der Gefährdungen, Messungen und Berechnungen sowie Schutzmaßnahmen für LASERSTRAHLUNG.