Viele Unternehmer gehen davon aus: Wenn eine Maske „zugelassen“ ist, schützt sie automatisch. Die DGUV Regel 112-190 (Ausgabe November 2021) macht deutlich, dass der entscheidende Punkt häufig nicht das Gerät, sondern die passgenaue Anpassung an die Person ist. Eine hochwertige Maske mit schlechter Passform bietet keinen verlässlichen Schutz. Deshalb ist Anpassung keine Formalität, sondern der Kern von Atemschutz.
Atemschutz und Anpassungsüberprüfung: Was vor dem ersten Einsatz verpflichtend ist
Die DGUV Regel fordert: Vor dem erstmaligen Gebrauch muss die Passform eines geschlossenen Atemanschlusses (z. B. filtrierende Halbmasken, Halb- und Vollmasken) individuell überprüft werden. Diese Anpassungsüberprüfung wird unter Anleitung einer gemäß DGUV Grundsatz 312-190 extra dafür ausgebildeten Person durchgeführt und stellt sicher, dass der Atemanschluss zur Person passt und die notwendige Schutzwirkung erreichbar ist.
Die Regel unterscheidet dabei:
- Qualitative Anpassungsüberprüfung: vor allem geeignet für partikelfiltrierende Halbmasken sowie Halb- und Viertelmasken. Typisch sind Unterdruckprüfungen sowie Prüfungen mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen als Aerosol. Wird der Stoff wahrgenommen, ist die Schutzwirkung nicht ausreichend.
- Quantitative Anpassungsüberprüfung: geeignet für alle geschlossenen Atemanschlüsse. Hier wird die Schutzwirkung als messbarer Zahlenwert ermittelt (Fit-Faktor). Die DGUV Regel nennt Mindestwerte: Fit-Faktor 100 für filtrierende Halbmasken und Halbmasken sowie Fit-Faktor 2000 für Vollmasken.
Für Unternehmer ist das entscheidend: Die Anpassungsüberprüfung reduziert das Risiko, dass Atemschutz nur „scheinbar“ getragen wird, aber faktisch nicht schützt.
Atemschutz und Dichtlinie: Die häufigsten Ursachen für unwirksamen Schutz
Die DGUV Regel beschreibt sehr klar, wodurch die Dichtlinie eines Atemanschlusses unterbrochen werden kann. Typische Ursachen sind:
- Bartstoppeln, Bart, Koteletten
- Haare im Bereich der Dichtlinie (z. B. tiefer Haaransatz)
- Piercings, tiefe Narben
- individuelle Gesichtsmerkmale (z. B. fliehendes Kinn, ausgeprägte Wangenknochen)
Die Konsequenz ist eindeutig: Wenn die Dichtlinie unterbrochen ist, ist dieser Atemanschluss für diese Person nicht geeignet. Das ist keine Ermessensfrage, sondern ein Sicherheitskriterium.
Atemschutz und Dichtsitz-Check: Was vor jedem Gebrauch zur Routine gehören muss
Neben der Anpassungsüberprüfung vor dem ersten Einsatz verlangt die DGUV Regel eine Dichtheitsprüfung vor jedem Gebrauch von Voll-, Halb- oder Viertelmasken. Der Ablauf ist einfach und soll in den Arbeitsstart integriert werden:
- Geräteanschlussstück (z. B. Filteranschluss) mit der Handfläche verschließen, ohne Druck auf die Maske auszuüben.
- Einatmen und Luft anhalten.
- Der entstehende Unterdruck muss ca. 10 Sekunden erhalten bleiben.
- Strömt Luft nach, muss der Sitz sofort korrigiert werden.
Bei filtrierenden Halbmasken ist diese Prüfung nur eingeschränkt möglich, weil die Filterfläche nicht vollständig abgedeckt werden kann. Hier verlangt die DGUV Regel nach dem Anlegen eine Prüfung der Dichtlinie durch Abtasten sowie die Beachtung der Herstellerangaben.
Für Unternehmer ist das ein wirksamer Hebel: Ein kurzer Dichtsitz-Check verhindert, dass Atemschutz mit einem einzigen Fehler (schiefes Anlegen, Band falsch geführt) wirkungslos wird.
Fazit
Atemschutz ist nur so gut wie seine Anpassung! Ohne dichten Sitz entsteht ein trügerisches Sicherheitsgefühl. Die DGUV Regel 112-190 macht deshalb deutlich, dass Anpassungsüberprüfung, Dichtlinie und der Dichtsitz-Check im Betrieb verbindlich organisiert werden müssen.