Inhalt der Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 20.03. 2022

Corona-Arbeitsschutzverordnung. Kein Ende in Sicht mit den Maßnahmen. Doch einiges ändert sich.

Es entfallen in der Corona-Arbeitsschutzverordnung:

  1. Homeofficepflicht
  2. 3G-Zugangsregelung für den Arbeitsplatz
  3. Berücksichtigung des Impfstatus für das betriebliche Schutzkonzept

Neu ist in der Corona-Arbeitsschutzverordnung:

  1. Maßnahmen sollen an das regionale Infektionsgeschehen angepasst werden
  2. Es geht nur noch um einen Basisschutz am Arbeitsplatz
  3. Über eine Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob:
  • den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei ein Corona-Test angeboten werden soll
  • Personenkontakte in Innenräumen, durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen, reduziert werden soll
  • Beschäftigten im Homeoffice arbeiten sollen
  • medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken zu tragen sind, wobei diese dann zur Verfügung zu stellen sind.

Beibehalten werden in der Corona-Arbeitsschutzverordnung

  1. Gefährdungsbeurteilung und Hygienekonzept
  2. Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten zugänglich zu machen
  3. Den Mitarbeitenden ist zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.

Noch gibt es nur einen Referentenentwurf beim Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, aber die Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt als beschlossen.