Infektionsschutzgesetz vom 22. April 2021

Neuer § 28 b im Infektionsschutzgesetz: was ist interessant für die Arbeitgeber?

Der § 28 b „Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung“ fordert unter (7):

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. …“

Das heißt, Arbeitgeber sind angehalten, gemäß dem Infektionsschutzgesetz Homeoffice zu ermöglichen und die Beschäftigten sind angehalten, sofern möglich, Homeoffice anzunehmen.

Das in den Medien genannte zwei Mal Testen in der Woche kommt über die Änderung der Corona-ArbSchV – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und ist nicht im Infektionsschutzgesetz geregelt.