Covid-19
Die DGUV führt aus, dass Covid-19-Infektionen, sofern eine Infizierung während der Ausübung der Arbeitstätigkeit erfolgte, als ein Arbeitsunfall oder als eine Berufskrankheit (BK) zu werten sind.
Als Berufskrankheit werden Corona-Infektionen für die Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren gewertet.
Bei Beschäftigten anderer Branchen sind Erkrankung an Covid-19 ein Arbeitsunfall. Dieser Arbeitsunfall wird meldepflichtig, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode führt.
Wenn die Covid-19-Infektion symptomlos oder milde verlauft und nicht zu einer AU von über 3 Tagen führt, sollte die Erkrankung im Verbandbuch dokumentiert werden, um einen Nachweis im Falle von Folgeschäden sicher zu stellen. Denn sonst würden ggf. die Unfallkassen oder Berufsgenossenschaften die Erkrankungsfolgen nicht anerkennen.
Lesen Sie hier den gesamten Artikel der DGUV zum Thema.