Aktualisierte DGUV Information 205-023 vom November 2019

Alle Beschäftigten sind mind. jährlich bezüglich der Brandgefahren, Brandschutzeinrichtungen und zum Verhalten im Gefahrenfall zu unterweisen. Eine Besonderheit nehmen aber die Brandschutzhelfer ein.

Die Ausbildung von Brandschutzhelfern muss durch Fachkundige erfolgen. Fachkundig sind Personen mit Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit und regelmäßiger Fortbildung. (z.B. sind das Personen mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz, Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis, Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz, Mitglieder der Feuerwehr) So darf die Ausbildung intern erfolgen oder durch externe Fachkundige.

In der DGUV I 205-023 wird erläutert, welche Inhalte in der Ausbildung zu vermitteln sind. Auch die Wiederholung der Ausbildung wird in Abständen von 3 bis 5 Jahren geregelt. In der Gefährdungsbeurteilung werden die Zeiten festgelegt in Abhängigkeit von der Belegschaft, den vorhandenen Gefahren und wesentlicher betrieblicher Veränderungen. Letzter Punkt kann zu einer kürzeren Frist als 3 Jahre führen.

Achtung: Gerade externe Ausbildungen vermitteln selten betriebsspezifischen Kenntnisse. Diese sind immer intern zusätzlich zu unterweisen.