Mobbing verursacht keine Berufskrankheit
Das Landessozialgerichts Bayern urteilte (LSG Urteil vom 12.05.2021, Az. L 3 U 11/20), dass Psychische Gesundheitsstörungen durch Mobbing keine Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) darstellen. Denn diese werden nicht ausdrücklich in der Berufskrankheiten-Liste genannt. Die psychische Erkrankung des Arbeitnehmers als Folge des Mobbing kann somit auch nicht wie eine Berufskrankheit (sog. Wie-Berufskrankheit) anerkannt werden.
(Rechtliche Grundlagen sind bezüglich einer Berufskrankheit § 9 Abs. 1 SGB VII, Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung und zur Anerkennung wie eine Berufskrankheit § 9 Abs. 2 SGB VII)
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als oder wie eine Berufskrankheit der Folgen eines Mobbing sind nicht erfüllt, weil der Versicherte nicht einer bestimmten Personengruppe angehörte. Diese bestimmte Personengruppe müsste durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung einer besonderen Einwirkung ausgesetzt sein, die eine solche Berufskrankheit verursacht