Geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Corona-ArbSchV

Die aktuell in Anpassung befindliche Corona-ArbSchV – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – wird am 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Die grundsätzlichen Arbeitsschutzregeln der Corona-ArbSchV werden für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bestehen bleiben. Das bedeutet weiterhin die Verpflichtung der Arbeitgeber:

  • eine Gefährdungsbeurteilung zu pflegen in Abhängigkeit vom örtlichen Infektionsgeschehen,
  • Betriebliche Hygienepläne zu erstellen und umzusetzen,
  • mindestens zweimal pro Woche für alle im Unternehmen vor Ort Tätigen einen Schnell- oder Selbsttests anzubieten. (Ausnahmen für vollständig geimpfte Menschen bzw. von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Menschen),
  • Keine Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen und Homeoffice-Pflicht ist mehr einhalten, abwer Kontakte auf das notwendige Minimum zu reduzieren,
  • mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.

Zur Umsetzung der Corona-ArbSchV sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und Praxishilfen der Unfallversicherungen als Unterstützung heranzuziehen. Auch die spezifischen Ländervorgaben sind weiterhin zu beachten.