Datenschutz im Arbeitsschutz

Gesundheitsdaten von Beschäftigten müssen mit Namen, Zeitpunkt von Unfällen und Verletzungsarten in Verbandbüchern und Unfallanzeigen aufgenommen werden. Diese Daten sind personenbezogene Daten. Der Umgang mit diesen Daten ist daher im Verfahrensverzeichnis der DSGVO-Dokumentation aufzunehmen.

Verbandbuch

Zu regeln ist u.a., wo die einzelnen ausgefüllten Formulare des Verbandbandbuches aufbewahrt werden und wer die Daten des Verbandbuches einsieht und auswertet. Die altbekannten Verbandbücher als Hefte sind dringend gegen Einzelblätter auszutauschen. Die Verbandbuchaufzeichnungen sind gemäß DGUV V1 §24 5 Jahre vertraulich verfügbar zu halten.

Unfallanzeige

Zur Unfallanzeige ist zu regeln, wer wann welche Daten einträgt. Althergebracht wurde der Sicherheitsfachkraft die komplette Unfallanzeige vorgelegt. Eine rechtliche Forderung gibt es nicht, dass Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte alle Daten der Unfallanzeige erhalten müssen. Im Gegenteil, da personenbezogene Daten enthalten sind, sind auch hier Schutzmaßnahmen notwendig. Der Arbeits- und Gesundheitsschutz interessiert sich nur für die Hergänge von Unfällen. Nur diese Daten sollten auch weitergegeben werden, damit durch die Spezialisten Unfallanalysen erfolgen können.

Konkreten Einzelfälle sollten mit dem Datenschutzbeauftragten des Unternehmens geklärt werden.