Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen
Das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen ÜAnlG vom 27.07.2021 regelt, wer Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen ist, so konkret wie möglich.
Das Gesetzt klärt die Frage im § 2 „Begriffsbestimmungen“. Demnach ist der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage
- eine natürliche oder juristische Person,
- die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und TATSÄCHLICHEN Umstände
- bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb ausüben.
Gut gemeinte Konstrukte über mehrere GmbHs oder ähnlich sind somit unbedingt zu prüfen. Es ist ratsam, sich die gelebten Betreiberregelungen anzuschauen und ggf. neu zu regeln. Und es ist empfehlenswert, Betreiberverantwortungen schriftlich festzulegen und Aufgaben eindeutig zu übertragen. So werden wahrzunehmende Aufgaben sicher durchgeführt und die Gerichtsfeste Organisation gestärkt.