SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Ganz neu in der Fassung vom 07.05.2021 erschien die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Sie enthält Aktualisierungen bezüglich den Regelungen zu Mund-Nase-Schutz und Kurzzeitbegegnungen. Dazu kam ein neuer Anhang zu möglichen Maskentypen.

Was eigentlich wohl bekanntes Arbeitsschutzrecht ist, ging in den Wirren der Vorschriften verloren und es fällt nun wieder auf, dass FFP2-Atemschutzmasken und ähnliche nicht beliebig getragen werden dürfen.

Nur wenn Atemschutzmasken (damit sind u.a. die FFP2-Masken gemeint, nicht der OP-Mundschutz!) unumgänglich sind, sind diese auch anzuordnen. In der Gefährdungsbeurteilung muss ermittelt werden, ob durch die Masken gesundheitliche Belastungen auftreten.

  • Art der Tätigkeit
  • Umgebungsbedingungen
  • Dauer der Arbeit
  • Belastungen durch zusätzliche PSA
  • Tragezeit der Masken
  • Vorliegen von Vorerkrankungen
  • Notwendigkeit einer betriebsärztlichen Vorsorge

Ergänzend sei hinzugefügt: Werdenden Müttern wurde seit jeher das Tragen von Atemschutzmasken untersagt! Und es gibt für jedermann Tragezeitbegrenzungen.