Am 5. Dezember 2024 trat eine überarbeitete Gefahrstoffverordnung in Kraft, die für Unternehmen in der Bauwirtschaft und angrenzenden Dienstleistungen neue Regelungen bringt. Sie betrifft insbesondere den Umgang mit Asbest in Bestandsgebäuden sowie andere Gefahrstoffe. Ziel ist es, klare rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen und die praktische Umsetzung zu erleichtern.
Bislang war der Umgang mit Asbest größtenteils verboten, mit wenigen Ausnahmen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Seit 2015 ist jedoch bekannt, dass Asbest auch in unerwarteten Baumaterialien wie Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern vorkommen kann. Das führte dazu, dass viele Arbeiten an Bestandsgebäuden unzulässig wurden. Die neue Verordnung schafft nun klare Vorgaben und bringt Rechtssicherheit.
Risikobasierte Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit Asbest
Die Novelle führt ein risikobasiertes Konzept ein, das bereits aus der TRGS 910 bekannt ist. Es teilt Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen in drei Risikostufen ein: hohes Risiko (>100.000 Fasern/m³), mittleres Risiko und geringes Risiko (<10.000 Fasern/m³). Dieses sogenannte Ampel-Modell (rot, gelb, grün) hilft Betrieben, Schutzmaßnahmen entsprechend der Belastung am Arbeitsplatz festzulegen.
Wichtige Neuerungen für Unternehmen bezüglich Arbeiten mit Asbest im Bestand
- Legalisierung bestimmter Arbeiten: Tätigkeiten wie das Fräsen von Schlitzen in asbesthaltigem Putz zur Verlegung von Leitungen sind bei geringem oder mittlerem Risiko nun erlaubt, wenn Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
- Hohe Risiken: Arbeiten mit hohen Risiken bleiben Fachfirmen vorbehalten, die spezielle Zulassungen und Qualifikationen besitzen.
- Baujahr als Faktor: In Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, muss grundsätzlich mit Asbest gerechnet werden. Unternehmen sind verpflichtet, das Baujahr in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
- Informationspflicht: Auftraggeber müssen Bauunternehmen über das Baujahr und mögliche Schadstoffbelastungen informieren. Unklare Fälle erfordern eine Erkundung der Gebäude durch die Unternehmen.
- Sachkundeanforderungen: Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind weiterhin Qualifikationen erforderlich. Dies gilt nun auch für neue Tätigkeitsbereiche wie Gleisbau und Steinbrüche, mit einer Übergangsfrist von drei Jahren.
- Mitarbeiterschulungen: Beschäftigte müssen über Asbest-Grundkenntnisse verfügen, die durch spezielle Fortbildungen erworben werden können.
Verbotene Tätigkeiten für Arbeiten mit Asbest
Einige Arbeiten bleiben untersagt, darunter das Überdecken oder Überbauen von Asbestzementdächern und -verkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollständig beschichteten Asbestzementflächen. Neu hinzu kommt das Verbot der Überdeckung von Asbestzement-Wandverkleidungen und Bodenbelägen.
Meldepflicht für Arbeiten mit Asbest
Wie bisher müssen Tätigkeiten mit Asbest bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und der Unfallversicherung gemeldet werden.
Diese Änderungen bedeuten für Unternehmen einerseits neue Möglichkeiten, andererseits klare Anforderungen, um den Schutz der Beschäftigten sicherzustellen.
Die aktuelle Gefahrstoffverordnung finden Sie hier