(Quelle Bundesumweltamt) Gemäß Artikel 59 Absatz 10 der REACH-Verordnung existiert eine Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe in Produkten. Hersteller und Händler müssen Verbraucher*innen auf Anfrage über „besonders besorgniserregende Stoffe“ informieren. Noch erfüllen 88 Prozent...