Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (aktuelle Ausgabe hier) regelt die Abläufe für in Hamburg Einreisende nach ihrem Urlaub in Risikogebieten, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Danach besteht die Pflicht, dass sich diese Personen in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben.
Die Einstufungen der Gebiete als Risikogebiet wird durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht. Die aktuelle Liste der betroffenen Länder finden Sie hier.
Eine häusliche Quarantäne kann für die Personen entfallen, die ein negatives Testergebnis für den Coronavirus vorweisen können.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die notwendigen Maßnahmen für Arbeitgeber in Anlehnung der Ausführungen der HK Hamburg.
Welche Aufgaben obliegen dem Arbeitgeber für Beschäftigte nach ihrem Urlaub in Risikogebieten?
Aus der Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber allen Beschäftigten sind Ansteckungen durch erkrankte Arbeitnehmer zu vermeiden. Dafür muss der Arbeitgeber Kenntnis der Situation bekommen. Daher wird dem Arbeitgeber ein Fragerecht zugestanden. So schreibt die HK Hamburg: „Der Arbeitnehmer ist abgeleitet aus § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft darüber zu erteilen, ob er innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet war. Diese Auskunft ist auch datenschutzrechtlich erforderlich gemäß § 26 Abs. 1, 3 BDSG, da der Arbeitgeber ohne Kenntnis eines Risikos nicht in der Lage ist seiner Fürsorge- und Schutzpflicht nachzukommen.“
Vor Reiseantritt sollte der Arbeitgeber seine Beschäftigten auf die Problematik von Reisen in Risikogebiete hinweisen und auch die Möglichkeit von Homeoffice für den jeweiligen Arbeitnehmer prüfen und einrichten. Empfohlen ist ein Formular zu erstellen, auf dem die Beschäftigten nach Rückkehr verbindlich erklären, inwieweit sie sich ihr Aufenthalt in den letzten zwei Wochen auf ein Risikogebiet bezieht. Empfohlen ist auch vorab auf die ggf. drohende Suspendierung und den Entfall von Entgeltansprüchen hinzuweisen und mögliche Lösungen vorzuschlagen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung der Quarantäneverpflichtung mit sicherzustellen. Hier schreibt die HK Hamburg: „So kann er im Rahmen seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO ggf. auch einseitig das Arbeiten im Homeoffice während der Quarantäne anordnen, soweit dies möglich ist. Eine solche Weisung entspricht billigem Ermessen. Sollte das Arbeiten aus dem Homeoffice nicht möglich sein oder sich der Arbeitnehmer weigern aus dem Homeoffice zu arbeiten, so wird die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber ist dann auch zu einer Suspendierung des Arbeitnehmers berechtigt und kann diesen des Betriebs verweisen, um die Gesundheit der anderen Arbeitnehmer zu schützen. Nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt in dem Fall der Unmöglichkeit der Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Dem steht auch § 616 BGB nicht entgegen, der einen Verlust des Lohnanspruchs ausschließt, wenn der Arbeitnehmer nur für eine kurze Zeit an der Leistungserbringung gehindert ist.“
Den Folgen können Beschäftigte Arbeitnehmer entgehen, wenn sie Urlaub nehmen oder ein negativen Testergebnisses (maximal 48 Stunden alt) vorlegen.
Ändert sich während der Reise die Liste der Risikogebiete und das besuchte Land wird zu einem späteren Zeitpunkt eingestuft, müssen sich die betroffenen Beschäftigten auch in Quarantäne begeben. Den Beschäftigten kann in diesem Fall aber kein Verschulden vorgeworfen werden. Die weiteren rechtlichen und finanziellen Folgen dieser Situation sind noch ungeklärt. Die empfohlene Lösung ist die Beschäftigung aus dem Homeoffice. Gemäß § 56 des Infektionsschutzgesetzes könnte ein Entschädigungsanspruch für die Zeit der Quarantäne vorliegen.
TODO-Liste für Arbeitgeber:
- Beschäftigte vorsorglich auf die Situation hinweisen
- Formular zur Auskunft über Reisen in Risikogebiete erstellen
- Formulare durch Rückkehrer ausfüllen lassen
- Homeofficemöglichkeit prüfen und einrichten