Impfpflicht gegen Masern

Ab dem 1. März 2020 gilt die Impflicht gegen Masern gemäß Masernschutzgesetz (Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention vom 10. Februar 2020) für alle Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen.

Nicht nur für die Kinder muss ein Impfschutz oder Immunität gegen Masern nachgewiesen werden. Der Impfschutz gilt auch für alle Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen (Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern) die nach 1970 geboren sind.

Für medizinisches Personal, das ab dem 1. März 2020 eingestellt wird, muss sofort die Impfung bzw. eine Immunität gegen Masern gemäß der STIKO-Empfehlungen nachgewiesen sein. Für alle anderen vor dem 1. März 2020 eingestellten Beschäftigten endet die Frist am 31. Juli 2021.