Was ist zu beachten, wenn ein Gefahrstoff-Beauftragter bestellt werden soll?

Gefahrstoff-Beauftragter

Wenn ein Gefahrstoff-Beauftragter bestellt werden soll, ist zu beachten, dass der Arbeitgeber grundsätzlich für den Arbeitsschutz verantwortlich bleibt, auch wenn er bestimmte Pflichten delegiert. Eine rechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Gefahrstoffbeauftragten besteht nicht. Der Arbeitgeber muss entscheiden, ob der Beauftragte nur beratend tätig sein oder auch operative Pflichten übernehmen soll.

Gefahrstoff-Beauftragter ohne Weisungsbefugnis

In einer beratenden Funktion, ähnlich einer Sicherheitsfachkraft, trägt der Gefahrstoff-Beauftragte Verantwortung für Fehlberatungen, jedoch nicht für die Umsetzung der Maßnahmen, da diese den Führungskräften obliegt, die Weisungsbefugnis haben. Der Gefahrstoff-Beauftragte selbst hat keine Weisungsbefugnis und ist im Organigramm als Stabsstelle zu integrieren.

Gefahrstoff-Beauftragter mit Weisungsbefugnis

Soll der Gefahrstoff-Beauftragte jedoch operative Aufgaben übernehmen, wie es in vielen Schulungsinstitutionen nachzulesen ist, wie die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder die Umsetzung von Maßnahmen, wird die Lage komplizierter. Dies würde eine Übertragung der Weisungsbefugnis erfordern, was zu Konflikten führen kann, wenn bereits andere Personen in dem betreffenden Bereich Weisungsbefugnis haben. Die klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten muss in solchen Fällen sorgfältig geprüft und organisiert werden, um Missverständnisse zu vermeiden.