Die TRGS 500 konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bezüglich der Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten. Verantwortliche, in deren Bereich mit Gefahrstoffen umgegangen wird, und sei es nur im Falle des nicht-bestimmungsgemäßen Betriebs, z.B. Auslaufschaden im Lager, sollten sich mit den Schutzmaßnahmen auskennen
Die überarbeitete Technische Regel für Gefahrstoffe 500 (TRGS 500) zu „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ erschien am 13.12.2019 im Gemeinsamen Ministerialblatt.
Was ist für die Lagerung von Gefahrstoffen zu wissen?
Unter Abschnitt 5 findet sich neuerdings die eigentlich bekannte Rangfolge der Schutzmaßnahmen – das sogenannte STOP-Prinzip.
S – Substitution
T – Technische Schutzmaßnahmen
O – Organisatorische Schutzmaßnahmen
P – Persönliche Schutzmaßnahmen
Wichtig dabei ist der Aspekt unter Paragraf 5 Absatz 4. Er zielt auf Tätigkeiten ab, bei denen die Rangfolge nicht eingehalten werden kann. Das sind unter anderem Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle bei der Lagerung. Organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzmaßnahmen erfahren hier eine andere und besondere Bedeutung, weil Substitution und technische Schutzmaßnahmen lange nicht so gut greifen können, wie im geplanten Alltag.
Unter Paragraf 10 steht neu eingefügt „Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen“. Die Maßnahmen geben einen guten Überblick zur Vorbereitung auf den nicht-bestimmungsgemäßen Betrieb im Umgang mit Gefahrstoffen. Herauszuheben sind folgende Aspekte:
- Nicht nur Beschäftigte, sondern beispielsweise auch Hilfskräfte, Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte von Fremdfirmen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Gefahren, Schutzmaßnahmen und das adäquate Verhalten zu informieren.
- Es sind regelmäßige Übungen, die das sichere Vorgehen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen trainieren, durchzuführen
- Es wird ein Alarmierungsprinzip gefordert, das vorrangig von den Eigenschaften des freiwerdenden Gefahrstoffes und der damit verbundenen Fähigkeit zur Flucht des Beschäftigten abhängig ist. Lösungen können eine Aufsicht durch eine zweite Person, regelmäßige Telefonanrufe und personenbezogene Dauerüberwachung sein.
- Alleinarbeit ist hinsichtlich des Einsatzes der Ersten-Hilfe zu prüfen
- Für Rettungskräfte sind Bereiche mit besonderen Gefahrenpotentialen kenntlich zu machen (z.B. Gasflaschenlager, Peroxidlager, EX-Bereiche)
Lesen Sie mehr im Artikel „Update der TRGS 500“ aus der Zeitschrift „der gefahrgutbeauftragte“ 03/2020