Geänderte Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) ChemVerbotsV, wurde zuletzt am 19. Juni 2020 geändert. Die Änderung selber ist für die meisten unwesentlich.

Der Inhalt der Verordnung bleibt und regelt unter anderem die Beschränkungen und Verbote zum Inverkehrbringen und Verwendung von Stoffen und Gemischen. Diese Regelungen gelten auch für den B2B und nicht nur für den Einzelhandel! Wenn auch gemäß Anlage 2 Spalte 3 erleichterte Anforderungen bei der Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten anzuwenden sind.

Im B2B-Bereich gelten folgende Pflichten für die Abgabe:

  • Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1,
  • Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4,
  • Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4.

Im B2B-Bereich gelten folgende Pflichten für die Sachkunde und Unterweisung:

Gemäß §11 wird für den B2B-Bereich eine sachkundige Person gefordert, wenn bestimmte Gefahrenklassen (gemäß Anlage 2 Spalte 3 Chemikalien-Verbotsverordnung) gehandelt werden.

Die abgebenden Personen (z.B. Vertrieb, Versand, Auftragsbearbeitung) müssen von der sachkundigen Person jährlich unterwiesen werden.

Die sachkundige Person hat entweder durch ihre Ausbildung oder durch eine Qualifikation ihre Sachkunde zu erwerben. Die mit einer Prüfung bestätigte Sachkunde ist alle 6 Jahre durch einen Fortbildungstag oder alle 3 Jahre durch eine halbtägige Fortbildung aufzufrischen.