Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflichten im Gefahrstoffrecht, wenn er einen Gefahrstoffbeauftragten schulen lässt?

Schulung von Gefahrstoffbeauftragten?

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) stellt klar, dass zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Fachkunde erforderlich ist. Wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt, muss er sich von einer fachkundigen Person beraten lassen. Die Fachkunde umfasst eine geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung oder entsprechende berufliche Tätigkeit sowie Kompetenz im Arbeitsschutz. Zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung sind Kenntnisse über Informationsquellen (TRGS 400), die Eigenschaften und Verwendung von Gefahrstoffen, Tätigkeiten im Betrieb, gesundheitliche und physikalisch-chemische Gefährdungen, Substitution (TRGS 600), Schutzmaßnahmen und deren Kontrolle sowie die Dokumentation erforderlich. Diese Kenntnisse können durch Fortbildungen erworben werden. Der Umfang der erforderlichen Fachkunde variiert je nach Branche und Tätigkeit und muss nicht vollständig von einer einzelnen Person abgedeckt werden.

Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen kann zur Erlangung dieser Kenntnisse beitragen. Die Anforderungen an die Fachkunde können je nach Branche und Tätigkeiten variieren und müssen nicht vollständig von einer einzelnen Person abgedeckt werden.

Keine Schulung von Gefahrstoffbeauftragten zum Erwerb der Fachkunde durch Kurse möglich!

Durch die Teilnahme an Kursen zum Gefahrstoffbeauftragten allein wird nicht die erforderliche Fachkunde erworben! Wie oben beschreiben umfasst die Fachkunde für den Gefahrstoffbeauftragten eine geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung oder entsprechende berufliche Tätigkeit sowie Kompetenz im Arbeitsschutz.