Die Handwerkerregel gemäß DGUV Information 213-012

Handwerkerregel

Handwerker, Gartenbauunternehmen usw. müssen hin und wieder mal Gefahrgut transportieren.

Die Gefahrgutbeförderung mit Freistellungen, Erleichterungen, Ausnahmen werden in der DGUV Information 213-012 „Gefahrgutbeförderung in Pkw und in Kleintransportern“ sehr gut erläutert. Dieses Wissen ist ein Muss für jedes Unternehmen, das Gefahrgüter transportiert. Nur leider die meisten wissen gar nicht, dass sie Gefahrguttransporte durchführen, weil die Mengen ja sooooo klein sind. Dazu gehören z.B. Trockeneis, Benzinkanister, Propandruckgasflaschen, Schweißgase. Was privat noch erlaubt ist, ist im Auftrag der Arbeit verboten. Daher sollte die DGUV Information 213-012 „Gefahrgutbeförderung in Pkw und in Kleintransportern“ besser bekannt sein.

Eine Erleichterung stellt die meist angewendete sogenannte Handwerkerregel dar. Sie bietet Erleichterungen im Gefahrguttransport, die es aber auch bewusst und nachweislich anzuwenden gilt.

Inhalte der Handwerkerregel

Die sogenannte Handwerkerregel gemäß ADR 1.1.3.1.c gelten. Sie wird im Kapitel 3.5 der DGUV Information 213-012 als „1000-Punkte-Regelung“ aufgeführt. Die wesentlichen Forderungen der Handwerkerregel sind Folgende:

  • Der Transport erfolgt in Verbindung mit der Haupttätigkeit.
  • Die Gesamtmenge gemäß Tabelle AR 1.1.3.6. (1000 Punkte Regel) wird eingehalten.
  • Die Höchstmenge bezieht sich auf die „Beförderungseinheit“ (Fahrzeug und Anhänger zusammen)
  • Maßnahmen, die ein Freisetzen des Gefahrstoffes unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern, sind getroffen.
  • Beschäftigte sind zum Transport von Gefahrgütern und der 1000 Punkte Regelung unterwiesen
  • Die Versandstücke sind mit UN-Nummer, Gefahrzettel gekennzeichnet. Wenn notwendig auch mit Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe und Ausrichtungspfeilen.
  • Ein Beförderungspapier wird mitgeführt, in dem für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge des Gefahrguts und der berechnete Wert der gefährlichen Güter angegeben ist.
  • Es werden bauartgeprüfte (UN-codierte) Verpackungen verwendet, die entsprechend den Herstellerangaben verschlossen sind.
  • Es werden nur unbeschädigte und dicht schließende Verpackungen ohne Anhaftungen gefährlicher Rückstände an den Behältern transportiert.
  • Es wird ein 2-kg-Feuerlöscher mitgeführt.
  • Es wird Ladungssicherung durchgeführt
  • Das Rauchverbot wird eingehalten.

Sonderfall Druckgasflaschen

Die Arte und Weise des Transportes, der Sicherung und z.B. der Lüftung mit 2 x 100 Quadratzentimeter großen Lüftungsöffnungen sind zu beachten.