Was müssen sichere Fußböden heute leisten?

Ein Boden ist schnell verlegt – aber ist er auch sicher? Die überarbeitete ASR A1.5 „Fußböden“ formuliert klare Anforderungen an die Beschaffenheit von Bodenflächen in Arbeitsstätten. Neu seit Mai 2025: Ergänzungen zur barrierefreien Gestaltung. Für Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche ist jetzt der richtige Zeitpunkt, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen – und die betrieblichen Bodenverhältnisse auf einen modernen Standard zu bringen.

Ob Produktion, Verwaltung oder Lager: Fußböden gehören zu den am meisten beanspruchten Bestandteilen einer Arbeitsstätte. Gleichzeitig sind sie potenzielle Gefahrenquellen – durch Rutschgefahr, Stolperstellen oder mangelnde Tragfähigkeit. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5 bietet hier Orientierung und legt detailliert dar, wie Fußböden sicher zu errichten und zu betreiben sind. Mit der Ergänzung zur Barrierefreiheit im Mai 2025 wird nun ein zusätzlicher Aspekt berücksichtigt, der bislang häufig vernachlässigt wurde – die sichere Nutzung durch Menschen mit Mobilitätseinschränkungen.

Focus: Fußböden müssen sicher und barrierefrei sein

Die aktualisierte ASR A1.5 konkretisiert nicht nur die Anforderungen an Rutschhemmung, Standsicherheit oder physikalische Belastbarkeit – sie wird auch inklusiver. Die ergänzten Anforderungen zur Barrierefreiheit fordern Arbeitgeber dazu auf, ihre Bodenflächen auch unter dem Gesichtspunkt der Nutzbarkeit durch Beschäftigte mit Behinderung zu betrachten.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:

  • Begeh- und Befahrbarkeit: Fußböden müssen für Rollstühle, Rollatoren und Gehhilfen sicher nutzbar sein – auch bei Nässe oder glatten Oberflächen.
  • Auflagen und Beläge: Matten und Teppiche müssen rutschfest, kurzflorig und ebenmäßig verlegt sein, um einen geringen Rollwiderstand zu gewährleisten.
  • Ablaufrinnen und Gitterroste: Diese dürfen keine Stolperstellen bilden und müssen so gestaltet sein, dass weder Räder noch Gehhilfen hängen bleiben.
  • Optische Wahrnehmbarkeit: Bodenflächen sollen sich kontrastreich von angrenzenden Bauteilen abheben und reflexionsarm gestaltet sein.

Diese Anforderungen sind nicht als zusätzliche Last zu verstehen, sondern als Teil einer ganzheitlichen Sicherheitskultur. Sie sorgen dafür, dass alle Beschäftigten – unabhängig von körperlichen Einschränkungen – ihre Arbeit sicher ausüben können.

Focus: Fußböden mit Sicherheitsfunktion – was die ASR konkret verlangt

Die ASR A1.5 beschreibt im Detail, was Fußböden leisten müssen, damit sie den betrieblichen Anforderungen gerecht werden. Dazu zählen unter anderem:

  • Rutschhemmung und Stolperschutz: Die Oberflächenbeschaffenheit muss so gewählt werden, dass ein sicherer Tritt gewährleistet ist – insbesondere bei Nässe oder Verschmutzung.
  • Tragfähigkeit und Standsicherheit: Fußböden müssen entsprechend der Nutzungslast konzipiert sein. Schäden oder Mängel sind umgehend zu beseitigen.
  • Widerstand gegen physikalische Einflüsse: Temperatur, Vibrationen oder chemische Substanzen dürfen die Sicherheit nicht beeinträchtigen.
  • Erkennbarkeit von Gefahrenstellen: Temporäre Risiken – etwa bei Reinigungsarbeiten – müssen nach ASR A1.3 gekennzeichnet und abgesichert werden.
  • Pflege und Instandhaltung: Böden sind so zu gestalten, dass sie leicht zu reinigen und hygienisch zu halten sind, ohne ihre Schutzfunktion zu verlieren.

Die Regel greift damit viele typische Schwachstellen auf, die in der Praxis zu Unfällen führen können – von losen Teppichkanten über unebene Übergänge bis hin zu unzureichend gesicherten Bodenöffnungen.

Focus: Fußböden als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung

Ein zentrales Instrument zur Umsetzung der ASR A1.5 ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie muss alle Aspekte der Fußbodensicherheit berücksichtigen – einschließlich möglicher Risiken für Beschäftigte mit Behinderung. Unternehmen sind hier gefordert, strukturiert vorzugehen:

  • Regelmäßige Begehungen der Arbeitsbereiche zur Kontrolle von Bodenverhältnissen.
  • Dokumentation von Mängeln und sofortige Einleitung von Schutzmaßnahmen.
  • Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Sicherheitsaspekten (z. B. Brandschutz, Fluchtwege).
  • Abstimmung mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und ggf. dem Brandschutzbeauftragten.

Wichtig: Auch wenn Abweichungen von der ASR zulässig sind, müssen diese nachweislich den gleichen Schutz gewährleisten wie die beschriebenen Maßnahmen. In der Praxis bedeutet das meist: Die Orientierung an der ASR spart Zeit, Aufwand – und sorgt für Rechtssicherheit.

Fazit

Mit der überarbeiteten ASR A1.5 „Fußböden“ und den Ergänzungen zur Barrierefreiheit liegt ein präziser, praxisnaher Maßstab für sichere Bodenverhältnisse in Arbeitsstätten vor. Arbeitgeber erhalten konkrete Vorgaben, wie Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahren vermieden werden – und wie sie ihre Arbeitsplätze inklusiv gestalten können. Der Blick auf den Boden lohnt sich: Wer hier sorgfältig plant und umsetzt, schützt Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Teilhabe gleichermaßen. Ein starker Auftritt beginnt mit sicherem Stand.