Was bedeutet die Neuregelung zum Asbestschutz für den betrieblichen Arbeitsschutz?

Asbest – ein Stoff mit jahrzehntelanger industrieller Nutzung und gleichzeitig mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial für die Gesundheit – bleibt auch heute ein zentrales Thema im Arbeitsschutz. Die überarbeiteten Regelungen in der Gefahrstoffverordnung tragen der besonderen Bedeutung dieses Gefahrstoffs nun verstärkt Rechnung. Durch die Integration der bisherigen Anhänge in den Verordnungstext wurden sowohl die rechtliche Verbindlichkeit als auch die Möglichkeiten der staatlichen Kontrolle deutlich verbessert. Was genau ändert sich – und welche Maßnahmen sollten Unternehmen jetzt ergreifen?

Asbestschutz: Klarere Vorschriften, stärkere Durchsetzbarkeit

Die bisherigen Anforderungen zum Umgang mit Asbest, die bislang in Anhang I Nummer 2.4 und Anhang II Nummer 1 geregelt waren, sind nun direkt in den Verordnungstext überführt worden. Diese strukturelle Änderung hat eine weitreichende Konsequenz: Die Einhaltung dieser Regelungen kann durch die staatlichen Aufsichtsbehörden nun gezielter überwacht und bei Verstößen auch wirksam sanktioniert werden.

Besonders relevant ist der neue §11, der die Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest beinhaltet. Er ersetzt die bisherigen Regelungen aus dem Anhang II und passt sie an den aktuellen Stand der Technik an – insbesondere im Hinblick auf genehmigte Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Dies betrifft unter anderem den Einsatz moderner Verfahren zur staubarmen Bearbeitung und zur sicheren Entsorgung von asbesthaltigen Materialien.

Darüber hinaus wurden die Ausnahmen vom Tätigkeitsverbot konkretisiert: Forschungs-, Entwicklungs-, Analyse-, Mess- und Prüfzwecke sind nun explizit als zulässige Tätigkeiten benannt. Unternehmen, die in diesen Bereichen tätig sind, erhalten dadurch einen klaren rechtlichen Rahmen, gleichzeitig steigen jedoch die Anforderungen an Dokumentation und Fachkunde.

Asbestschutz: Neue Anforderungen an Fachkunde und Expositionsbewertung

Mit dem neuen §11a und dem ergänzenden Anhang I Nummer 3 wird ein zentraler Aspekt des Asbestschutzes neu geregelt: die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest. Künftig dürfen solche Arbeiten ausschließlich von Beschäftigten durchgeführt werden, die über eine Fachkunde gemäß Anhang I Nummer 3.6 verfügen. Diese Regelung unterstreicht die hohe Bedeutung qualifizierten Personals im Umgang mit einem der gefährlichsten Arbeitsstoffe überhaupt.

Eine weitere Neuerung betrifft die sogenannte Abschneidegrenze: Tätigkeiten, bei denen die Exposition unterhalb von 1.000 Fasern je Kubikmeter liegt, können unter erleichterten Bedingungen durchgeführt werden. In diesen Fällen sind staubmindernde Maßnahmen nach Anhang I Nummer 2.3 ausreichend. Das schafft Differenzierung und ermöglicht ein risikobasiertes Vorgehen, ohne den Schutzgedanken aus dem Blick zu verlieren.

Bemerkenswert ist auch die Ausweitung des Geltungsbereichs: Die Regelungen des §11 erfassen nun explizit auch Tätigkeiten in privaten Haushalten. Damit können Verstöße auch dort verfolgt werden, wo bislang rechtliche Grauzonen bestanden. Für Betriebe, die im Auftrag privater Eigentümer tätig sind, bedeutet das eine klare Verantwortungszuteilung und erhöhten Handlungsbedarf bei der Gefährdungsbeurteilung und Aufklärung der Kunden.

Asbestschutz: Neue Struktur bringt Klarheit – und neue Verpflichtungen

Durch die Einführung der neuen Paragraphen wurde der bisherige §11 verschoben und ist nun unter §12 zu finden. Dieser enthält künftig die besonderen Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, etwa Brand- und Explosionsgefahren. Die Trennung der Themenbereiche sorgt für mehr Übersichtlichkeit innerhalb der Verordnung und erlaubt eine zielgerichtetere Anwendung der jeweiligen Vorschriften.

Für Unternehmen heißt das im Umkehrschluss: Die bisherige Rechtslage reicht nicht mehr aus. Gefährdungsbeurteilungen, Schulungskonzepte, Verfahrensanweisungen und Dokumentationspflichten müssen an die neue Struktur angepasst werden. Der organisatorische Aufwand steigt – aber auch die Möglichkeit, bestehende Schutzmaßnahmen zu modernisieren und Risiken gezielter zu minimieren.