Ihre Beschäftigte führen Abbruch-, Sanierungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Materialien durch oder sind in der Abfallbeseitigung mit dem Gefahrstoff tätig?
Dann sollten Sie die wesentlichen Neuerungen in der TRGS 519 kennen. Das sind unter anderem 3 neue Anlagen.
Die Anlage 7.2 enthält Mindestanforderungen an Luftreiniger für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern usw.
Die Anlage 9 enthält in der Expositions-Risiko-Matrix Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern usw.
Die Anlage 10 führt aus, wann bezüglich der Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren von den Anforderungen an die Sachkunde abgewichen werden kann.