SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021

Was ist neu in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)?

Wirklich neu sind in der Corona-ArbSchV die 10 Quadratmeter Mindestfläche pro Person. Die Maßnahmen, die erfüllt werden müssen, wenn diese 10 Quadratmeter Mindestfläche pro Person nicht eingehalten werden, sind bereits bekannt und werden eigentlich angewendet. Generell geht es in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung darum, die Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb zu festigen. Folgende Inhalte sind in der kurzen Corona-ArbSchV zu finden:

  1. Es ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen

2. Es sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.

3. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

4. Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren

5. Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten sollten in der Wohnung der Beschäftigten ausgeführt werden

6. Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern nicht unterschritten werden oder vergleichbare Maßnahmen sind zu treffen

7. Es sind feste kleine Arbeitsgruppen einzuteilen, die nicht im Kontakt untereinander stehen

8. Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn

  • Die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können,
  • oder der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
  • oder  bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist oder
  • es können andere andere ebenso wirksame Maßnahmen getroffen werden.