neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Die 17 Punkte des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards werden in der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 10.08.2020 konkretisiert damit die Anforderungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den zugehörigen Verordnungen. Werden diese Konkretisierungen eingehalten, ist davon auszugehen, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Andere Lösungen, durch z.B. andere Länderregelungen, müssen den gleichen Schutz sicherstellen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gliedert sich wie folgt:

1 „Anwendungsbereich“

2 „Begriffsbestimmungen“

3 „Gefährdungsbeurteilung“

4 „Schutzmaßnahmen“

5 „Arbeitsmedizinische Prävention“

Anhang: „Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen“ mit 1. Baustellen, 2. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, 3 Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebes, öffentlicher Verkehr, 4 Unterkünfte

Ein paar Besonderheiten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

zu 2.9:

  • Bei Kontakten von Angesicht zu Angesicht (Kurzzeitkontakte/Kurzzeitbegegnungen) im addierten Umfang von weniger als 15 Minuten sind nur geringe Infektionsrisiken zu erwarten.

zu 3 (6):

  • Zum Schutz Schwangerer wird auf § 10 des Mutterschutzgesetzes hingewiesen und damit auf die Notwendigkeit einer individuellen Gefährdungsbeurteilung nach Mitteilung einer Schwangerschaft.

zu 3 (7):

  • Mögliche Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsschutzmaßnahmen und gegebenenfalls bestehenden Zielkonflikten sind zu berücksichtigen. Somit kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch nachteilig sein und es ist ggfs. besser darauf zu verzichten.

zu 4.2:

  • Um die Abstandsregelung von 1,5 m einhalten zu können, wird eine Änderung des Mobiliars oder seiner Anordnung erwartet bzw. die Nutzung weiterer Räume und Flächen. Ist dies nicht möglich, sind Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen anzubringen.
  • Auch Sanitärräume und Pausen-Bereitschaftsräume sind neu zu prüfen: die gültigen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung reichen für den aktuellen Infektionsschutz nicht aus. So sind z.B. Warmlufttrockner und von mehreren Personen genutzte Handtücher nicht mehr erlaubt. Sanitärräume sind mindestens täglich zu reinigen!
  • Der Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb, mobile Klimaanlagen und Heizlüfter sind nur in Einzelräumen zulässig.
  • Die tiefgreifenden Veränderungen der Arbeitsorganisation, der Arbeitsplatz- und Arbeitszeitgestaltung sowie der Art und Weise der Kommunikation und Kooperation kann zu psychischen Belastungen führen. Diese psychischen Belastungen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und Maßnahmen zu ergreifen.

zu 5.2:

  • Ist sicher, dass mit den getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist, dann wird keine Wunschvorsorge notwendig, Wenn aber nicht, dann wird die Wunschvorsorge bei möglichen Infektionsgefahren, Vorerkrankungen, sowie Ängsten und psychische Belastungen notwendig.
  • Die Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch telefonisch erfolgen.

zum Anhang:

  • Alle Arbeitsplätze auf Baustellen, in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, bei Außen- und Lieferdiensten, im öffentlichen Verkehr ist unter anderem die Handhygiene zu konzeptionieren und sicherzustellen.

Den Text zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel finden Sie in diesem Link.