Neue ASR A6 „Bildschirmarbeit“

Bildschirmarbeit neu geregelt in der ASR A6

Seit Juli 2024 gibt es die neue Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR), die ASR A6 zur Bildschirmarbeit. Sie konkretisiert die Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen. Sie gilt für die ortsgebundene Verwendung von Bildschirmgeräten (dazu gehören tragbare Bildschirmgeräte, an Arbeitsplätzen in Arbeitsstätten (Bildschirmarbeitsplätze) sowie an Telearbeitsplätzen und für die regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte innerhalb von Arbeitsstätten. Sie gilt unter anderem nicht für die Verwendung von Bildschirmgeräten außerhalb von Arbeitsstätten (bei Kunden, in Verkehrsmitteln, im Privatbereich) oder außerhalb von Telearbeitsplätzen. Das heißt, nicht für mobile Arbeitsplätze!

Begriffsdefinitionen aus der ASR A6 Bildschirmarbeitsplätze

Bildschirmarbeit

Bildschirmarbeit umfasst alle „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, die durch die Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion gekennzeichnet sind. Die Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion umfasst die Aufnahme und Eingabe von Informationen mit Hilfe eines Bildschirmgerätes.“ Nutzung Handgehaltener Geräte, (z.B. Smartphones zum Telefonieren) gilt nicht als Bildschirmarbeit.

Telearbeitsplätze

Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.

Tragbare Bildschirmgeräte

Sind Devices, die für eine ortsveränderliche Verwendung vorgesehen sind (z. B. Tablets, Smartphones, Notebooks, mobile Kassensysteme, Logistikscanner und Datenbrillen)

Regelmäßige ortsveränderliche Verwendung von tragbaren Bildschirmgeräten

Eine regelmäßige ortsveränderliche Verwendung von tragbaren Bildschirmgeräten liegt vor, wenn die folgende Nutzungsdauern überschritten werden:

1. bei abgelegter Verwendung (z. B. von Notebook) mehr als 2 Stunden ohne Unterbrechungen oder mehr als 3 Stunden am jeweiligen Tag mit Unterbrechungen.

2. bei handgehaltener Verwendung (z. B. von Smartphone) mehr als 1 Stunde am jeweiligen Tag; bei der Ermittlung der Nutzungsdauer der handgehaltenen Verwendung können Nutzungen von bis zu 5 Minuten Dauer unberücksichtigt bleiben, sofern anschließend eine Tätigkeit mit einer anderen Belastung folgt, deren Dauer die der vorausgegangenen handgehaltenen Nutzung des Bildschirmgerätes übersteigt,

3. bei kopfgetragener Verwendung (z. B. von Datenbrillen)

Dauerhaft eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz

Ein dauerhaft eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz liegt vor, wenn eine unmittelbare Nutzung als Bildschirmarbeitsplatz möglich ist.

Um welche Gefährdungen geht es bei Bildschirmarbeitsplätzen

Zu den wichtigsten Belastungen und Gefährdungen zählen:

  • Belastung der Augen durch unnötiges Scharfstellung der Augen
  • Belastungen der Wirbelsäule durch Haltungsprobleme und Bewegungsmangel
  • Belastung des Hand-Arm-Systems oder einzelner Finger durch Haltungsprobleme oder falsche Auswahl der Eingabemittel
  • Psychische Belastung durch schlechte Arbeitsorganisation, Arbeitsmittel oder Software
  • Belastung durch unzureichende Beleuchtung, Lärm, unzureichende räumlichen Bedingungen, schlechtes Raumklima und unzureichenden Luftqualität

Pflichten des Arbeitgebers auf Grund der ASR A6 Bildschirmarbeitsplätze

Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen zu den oben aufgeführten Bildschirmarbeitsplätzen, zu denen auch Telearbeitsplätze gehören, nicht aber mobile Arbeitsplätze.

Eine weitere Pflicht ist Sicherstellung der Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirmgeräten. Beschäftigten sollen ihre Arbeiten an Bildschirmgeräten regelmäßig mit nicht bildschirmbezogenen Tätigkeiten abwechseln. Ansonsten sollten regelmäßige kurze Erholungszeiten von ca. 5 Minuten pro Stunde festgelegt werden.

Homeoffice

Der Begriff Homeoffice ist rechtlich nicht mehr geregelt und muss im Allgemeinen der Telearbeit zugeordnet werden. Der Begriff wird leider immer noch fälschlich eingesetzt. Er entstand während der Pandemie, weil zu hause die Arbeitsbedingungen nicht den rechtlichen Forderungen entsprechen konnten.