EmpfBS 1114, was bedeutet Empfehlung?
Die Empfehlungen zur Betriebssicherheit (EmpfBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Doch Achtung: durch die Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse darf nicht wie bei den TRBS davon ausgegangen werden, dass die in Betriebssicherheitsverordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind.
Die EmpfBS 1114 befasst sich mit der Anpassung von Arbeitsschutzmaßnahmen an den Stand der Technik für bereits in Verwendung befindliche Arbeitsmittel. Anhand von Beispielen (s.u.) wird das Vorgehen erläutert.
Unter 2.2 „Aufrechterhaltung der Sicherheit des Arbeitsmittels“ steht, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass die Verwendung der Arbeitsmittel über die gesamte Verwendungsdauer nach dem Stand der Technik sicher ist. Dabei ist zwischen dem Stand der Technik in Bezug auf das Inverkehrbringen und dem Stand der Technik in Bezug auf die Verwendung eines Arbeitsmittels zu unterscheiden.
Das Fortschreiben einer Produktnorm beinhaltet nicht zwangsläufig eine Nachrüstverpflichtung für in bezüglich der Beschaffenheit für bereits verwendete Arbeitsmittel. Die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung älterer Arbeitsmittel kann auch über ergänzende Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung des T-O-P-Prinzips sichergestellt werden. Dabei haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diese Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
Zur Verhältnismäßigkeit der Umsetzung Stand der Technik gemäß EmpfBS 1114
- Die Maßnahme muss geeignet sein, das heißt, die sichere Verwendung des Arbeitsmittels wird erreicht oder erhöht.
- Die Maßnahme muss erforderlich sein, dass heißt, kein anderes genauso wirksames Mittel steht zur Verfügung.
- Die Maßnahme muss angemessen sein, das heißt, sie muss auch für den Arbeitgeber verhältnismäßig sein und nicht zum Nachteil führen. Dann ist eine Entscheidung zu treffen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsmittel weiter verwendet werden kann.
Stand der Technik gemäß EmpfBS 1114
Der Stand der Technik (SdT) ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten geeignet sind. Bestimmt wird der Stand der Technik durch vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Betriebsweisen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt wurden.
Das ProdSG und die Technische Normen zur Produktsicherheit richten sich an den Hersteller. Diese Regelungen sind auf neue Produkte ausgerichtet und berücksichtigen nicht alle Verhältnisse am Arbeitsplatz. Daher muss die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln durch Gefährdungsbeurteilungen ermittelt und betriebsspezifische Maßnahmen festgelegt werden.
Beispiele der EmpfBS 1114 zur Umsetzung des Stand der Technik
Beispiele zur Umsetzung des Stand der Technik bei bestehenden Arbeitsmitteln finden sich in der EmpfBS 1114 zu folgenden Themen:
- Gabelstapler
- Tieflader mit hydraulisch betriebenen Auffahrrampen
- Eintreibgerät (Druckluftnagler) ohne Einzelschusssicherung
- Winterdienstgeräte
- Lastenaufzug ohne Fahrkorbtür
- Rührwerksbehälter
- Einteilung von Rohrleitungsbauteilen in Rohrklassen
- Austausch von Leittechniksystemen/Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion in verfahrenstechnischen Anlagen
Die EmpfBS 1114 ist hier bei der BAuA nachzulesen.
Weiterführende Links: Arbeitsrechte.de „Ergonomie im Büroalltag“