ASR A3.7 „Lärm“

Die geänderte ASR Lärm vom 24.03.2021

Die Technische Regel für Arbeitsstätten konkretisiert die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten bezüglich Lärm.

Neu ist der Abschnitt 9 in der ASR Lärm. Abschnitt 9 bezieht sich auf abweichende und ergänzende Anforderungen bezüglich Baustellen.

Die unter 5 beschriebenen Pegelwerte für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen sowie raumakustische Anforderungen an Arbeitsräume gelten nicht für Arbeitsräume auf Baustellen. Hier gilt, dass in Arbeitsräumen der Beurteilungspegel so weit wie nur möglich zu reduzieren ist. Auf die Lärm- und Vibrations-Arbeitschutzverordnung wird verwiesen.

In Büros auf Baustellen soll ein äquivalenter Dauerschallpegel von 70dB(A) nicht überschritten werden. Für die Dauer der Bauarbeiten sind für die Büroräume Lämschutzmaßnahmen einzuplanen. Die Hinweise aus dem SiGePLan nach Baustellenverordnung sind zu berücksichtigen. Hinweise aus dem SiGeKoPlan gemäß Baustellenverordnung sind zu berücksichtigen.

Die Abschnitte 7.2. (Ermittlung der raumakustischen Kennwerte durch Abschätzung) und 7.3. (Ermittlung der raumakustischen Kennwerte durch Messung) sind auf Baustellen nicht anzuwenden.