Alles über „Aushangpflichtige Gesetze“

Wozu „Aushangpflichtige Gesetze“?

Die Beschäftigten sollen die Möglichkeit erhalten, sich durch die zur Verfügung gestellten Vorschriften kundig zu machen und sich über ihre Rechte am Arbeitsplatz zu informieren.

Notwendiges Wissen zu „Aushangpflichtige Gesetze“

  1. Aushangpflichtige Gesetze werden unter § 12 (1) DGUV V1 „Zugang zu Vorschriften und Regeln“ geregelt.
  2. Der Inhalt Aushangpflichtiger Gesetze umfasst nicht nur die Gesetze, wie der Begriff vermuten lässt. Es sind alle für das Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln, wozu auch Technische Regeln gehören, gemeint. Vereinfacht zusammengefasst gehören dazu alle gemäß den in den Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigten Rechtsbereiche. Erfolgen z.B. Tätigkeiten im Strahlenschutz, so fallen auch die sämtlichen Strahlenschutzvorschriften unter die Aushangpflicht. Bei Biostoffen die Biostoffverordnung und alle anzuwendenden TRBA.
  3. Aushangpflichtige Gesetze sind allen Beschäftigten an geeigneter Stelle mit freiem Zugang zugänglich zu machen. Sie können in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
  4. Aushangpflichtige Gesetze sind ab dem ersten Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.

Welche „Aushangpflichtige Gesetze“ sind generell zur Verfügung zu stellen?

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • DGUV V1, DGUV V2 und DGUV V3

Folgen bei fehlenden Aushangpflichtigen Gesetzen

Eine Verletzung der Aushangverpflichtungen wird meist als Ordnungswidrigkeit angemahnt. Dies ist je nach Herkunft der Vorschrift durchaus unterschiedlich geregelt.

Schadensersatzpflicht durch den Unternehmer tritt ein, wenn das Fehlen Aushangpflichtiger Gesetze ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist.

Unterschiedliche Regelungen zum Aushang und Bußgeld

Als Beispiel sei das Mutterschutzgesetz aufgeführt. §26 regelt die Aushangpflicht, und zwar, wenn regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden. Eine Bußgeldvorschrift ist im Mutterschutzgesetzt nicht explizit aufgeführt.

§ 32 DGUV V1 bestimmt Ordnungswidrigkeiten folgendermaßne „Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der … § 12 Abs. 2 zuwiderhandelt. Wobei der §12 den Aushang wie oben beschrieben regelt.

Fazit

Am besten alle rechtlichen Vorschriften elektronisch zur Verfügung stellen. Computerarbeitsplätze einrichten, wenn nicht allen Beschäftigten ein Rechner zur Verfügung steht.

Für Büros reichen die jährlich neu fertig zu kaufenden Bücher als Aushänge.