Für grenzüberschreitende Tätigkeiten in der EU und im Europäischen Freihandelsbereich (EFTA) wird eine A1-Bescheinigung gefordert. Denn wer ausserhalb des Wohnsitzstaates arbeitet, müsste auch im Ausland Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Mit der A1-Bescheinigung bestätigt aber der zuständige Sozialversicherungsträger, dass die betreffenden Beschäftigten während des Arbeitseinsatzes im Ausland der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates angehören. Die örtliche Abgaben für Sozialversicherungen können damit entfallen.
Diese A1-Bescheinigung muss während des gesamten Auslandseinsatzes mitgeführt werden. Unabhängig, ob der Einsatz nur wenige Stunden oder Monate dauert. Sie ist ggf. vorzuweisen. Besonders in Österreich und Frankreich ist mit empfindlichen Sanktionen zurechnen, liegen diese A1-Bescheinigungen nicht vor.
A1-Anträge werden durch Arbeitgeber elektronisch bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt. Selbstständige und Beamte stellen den Antrag postalisch.