Die Betriebssicherheitsverordnung (BSV) zum Stand der Technik
Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt.
Zur Bestimmung des Standes der Technik sind vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.
Stand der Technik bestimmen
Die Technischen Regeln der Betriebssicherheit, DGUV-Regeln, DGUV Informationen und BAuA Veröffentlichungen sowie Fachveröffentlichungen aus der DGUV, Forschung und Lehre, Fachverbände sind dazu heranzuziehen.
Anwendung des Standes der Technik
Zu prüfen ist der Stand der Technik, regelmäßig bei der Prüfung der Gefährdungsbeurteilung und wenn sich die Gegebenheiten ändern, zum Beispiel Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren oder neue Erkenntnisse gefordert sind, zum Beispiel nach Unfällen oder bei neuem Technischen Regelwerk.
Die Maßnahme sollte geeignet sein, d.h. die sichere Verwendung eines Arbeitsmittels fördern und auch erforderlich sein d.h. dass kein anderes gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht den Arbeitgeber weniger Aufwand kostet und angemessen, das heißt, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Fazit für als notwendig erkannte Maßnahmen
- Technische Schutzmaßnahmen nachrüsten
- Falls technische Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, dann zusätzlich organisatorische und/oder personenbezogene Maßnahmen einbeziehen
- Reichen alle Maßnahmen nicht aus, ist das Arbeitsmittel außer Betrieb zu nehmen
Siehe auch EmpfBS 1114 „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ bei der BAuA