Unterschied Schnuppertag, Probearbeit und Praktikum

Schnuppertage

Ein oder mehrere Schnuppertage dienen dem „Einfühlungsverhältnis“ und stellen keine Beschäftigung dar. Deshalb ist diese Tätigkeit auch nicht der Sozialversicherung anzuzeigen. Erlaubt sind auch nur Zuschauen und probierende Tätigkeiten, die keinen wirtschaftlichen Wert für den Arbeitgeber darstellen. Dafür bekommen die „Schnuppernden“ auch keine Entlohnung und sie haben keine Verpflichtung zu arbeiten. Die Berufsgenossenschaften treten bei Arbeits- und Wegeunfällen nur ein, wenn die Schnuppertage von der Arbeitsagentur veranlasst wurden.

Probearbeit

Probearbeit stellt eine Beschäftigung dar und ist der Sozialversicherung anzuzeigen. Der Unterschied zum Schnuppertag ist die aktive Teilnahme am betrieblichen Alltag mit einem wirtschaftlichen Wert für den Arbeitgeber. Wenn auch gering, so muss doch eine Entlohnung stattfinden.

Praktikum

Ein Praktikum wird wie Probearbeit angesehen. Der besondere Status bei der Sozialversicherung kann Berücksichtigung finden, wenn z.B. das Praktikum im Rahmen eines Studiums oder der schulischen Ausbildung stattfindet.

Fazit zu Schnppertagen, Probearbeit und Praktikum:

Um Missverständnisse zu vermeiden ist empfohlen, Schnuppertage, Probearbeit und Praktikum schriftlich zu vereinbaren, dann gibt es weder mit den Teilnehmern noch in einer Prüfung bezüglich der Meldung an die Sozialversicherung Ärger.