Sicherheit am Arbeitsplatz: Die Pflichten der Versicherten

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind nicht nur Aufgaben des Arbeitgebers – auch die Versicherten tragen eine wichtige Verantwortung. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) regelt in ihrer Vorschrift 1, welche Pflichten jede beschäftigte Person im Unternehmen hat. Die Paragraphen 15 bis 18 beschreiben konkret, wie sich Versicherte verhalten müssen, um sich selbst und andere vor Gefahren zu schützen.

1. Verantwortung der Versicherten für sich und andere (§ 15)

Alle Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten für die eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen – und ebenso für die ihrer Kolleginnen und Kollegen. Dabei sind die Anweisungen und Weisungen des Arbeitgebers zu beachten. Maßnahmen zur Unfallverhütung, zur Vermeidung von Berufskrankheiten sowie zur Ersten Hilfe sind aktiv zu unterstützen.

Ein wichtiger Grundsatz: Keine Anweisung darf befolgt werden, wenn sie erkennbar gegen die Sicherheit oder Gesundheit gerichtet ist. Ebenso untersagt ist es, sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, der zu einer Gefährdung führen kann. Auch die Einnahme von Medikamenten fällt unter diese Regelung, sofern sie das Reaktionsvermögen beeinträchtigen.

2. Aktives Melden und Handeln bei Gefahren durch die Versicherten (§ 16)

Versicherte sind verpflichtet, erkennbare Gefahren oder Defekte an Maschinen, Geräten und Schutzsystemen umgehend dem Vorgesetzten zu melden. Zusätzlich sollen auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt oder Sicherheitsbeauftragte informiert werden.

Liegt ein Mangel vor – sei es ein beschädigtes Arbeitsmittel, ein unzureichend gekennzeichneter Stoff oder ein fehlerhafter Arbeitsablauf – und gehört dessen Beseitigung zur Aufgabe des Mitarbeitenden, muss der Mangel eigenständig behoben werden. Ist dies nicht möglich, muss der Vorgesetzte sofort informiert werden.

3. Richtiger Umgang mit Arbeitsmitteln durch die Versicherten (§ 17)

Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und Schutzvorrichtungen dürfen nur so verwendet werden, wie es vorgesehen ist – und nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben. Unsachgemäßer Gebrauch kann nicht nur gefährlich sein, sondern auch gegen gesetzliche Pflichten verstoßen.

4. Kein Aufenthalt in gefährlichen Bereichen durch die Versicherten(§ 18)

Gefährliche Stellen im Betrieb dürfen nur betreten werden, wenn dies ausdrücklich zur Arbeitsaufgabe gehört. Unbefugter Aufenthalt in solchen Bereichen kann nicht nur die eigene Sicherheit, sondern auch die anderer gefährden.


Fazit

Die Pflichten der Versicherten dienen nicht nur dem Schutz des Einzelnen, sondern dem gesamten Unternehmen. Ein bewusster Umgang mit Sicherheit beginnt bei jedem Einzelnen. Durch Aufmerksamkeit, verantwortungsvolles Verhalten und aktives Handeln kann jeder Mitarbeitende zur Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsrisiken beitragen.