Sich wiederholende Eignungsuntersuchungen sollten arbeitsrechtlich vereinbart werden

Praxishinweis zu den Eignungsuntersuchungen G 25 und G41

Die sogenannte arbeitsmedizinische Untersuchung G 25 zur Feststellung einer Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ist eine Eignungsuntersuchung und keine arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV. Ebenso ist die G41 zur Feststellung einer Eignung für Arbeiten mit Absturzgefahr keine arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV.

Eignungsuntersuchungen können vor der Einstellung gefordert werden. Im laufenden Beschäftigungsverhältnis bedürfen Eignungsuntersuchungen einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Diese kann über den Tarif- oder Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung die Grundlage haben.

Der Arbeitgeber darf eine Eignungsuntersuchung vom Arbeitnehmer nur verlangen, wenn es konkrete und begründete Zweifel an der Eignung gibt. Denn eine Forderung nach einer arbeitsmedizinischen Untersuchung bedarf unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Berufsgenossenschaftliche Empfehlungen sind keine ausreichende normative Grundlage.

Quelle: Bauportal der BG BAU

Fazit Eignungsuntersuchung

In den Verträgen neuer Beschäftigter den Passus zur Wiederholung einer Eignungsuntersuchung aufnehmen.

Für bestehendes Personal ohne Regelung im Arbeitsvertrag nachträgliche Vereinbarungen schaffen, entweder über Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen.

Oder, wenn das Vertrauen der Belegschaft in den Arbeitgeber vorliegt, gar nichts tun. Meist gehen die Beschäftigten freiwillig zur Untersuchung und fühlen sich dadurch vom Unternehmen eher behütet als bedroht.