Für vertragsärztliche Praxen: Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit

IT-Sicherheit verbindlich geregelt

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat am 16.12.2020 die Richtlinie nach § 75b SGB V über die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit beschlossen. Sie gilt für alle vertragsärztliche Praxen.

Mit der Richtlinie und ihren technisch-organisatorischen Maßnahmen wurde der Stand der Technik zur Gewährleistung der IT-Sicherheit standardisiert.

Unterschieden werden in der Richtlinie 3 Praxengrößen: bis 5, bis 20 und über 20 mit ständig mit einer Datenverarbeitung betrauten Personen. Entsprechend sind auch die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit gestaffelt. Grundlegende Forderungen der Richtlinie gelten ab dem 01.04.2021, weitere Forderungen sind ab 01.01.2022 zu erfüllen. Die Anlage 1 und 5 sind durch alle Praxengrößen zu erfüllen. Die anderen Ablagen gemäß der Größe der Praxis.

Achtung: medizinische Großgeräte, wie CT, MRT usw., müssen unabhängig von der Praxengröße die Anforderungen aus Anlage 4 erfüllen.

Hier geht es zur Richtlinie

Arztpraxen, die nicht zu der Gruppe der vertragsärztlichen Praxen gehören kann angeraten werden, die Bedingungen ebenfalls zu prüfen und anzuwenden. Datenschutz ist sinnvoll und hier gibt es hilfreiche Informationen zur Umsetzung.