Dürfen Arbeitskörbe von Hubarbeitsbühnen außerhalb der Grundstellung verlassen werden?

Für Sie gelesen in der VDSI aktuell 2.2024. Welcher Voraussetzungen bedarf es, damit die Arbeitskörbe von Hubarbeitsbühnen verlassen werden? Denn die Gefahr ist groß, dass Personen abstürzen oder eingeklemmt werden. Daher ist dieses Verfahren nicht zu empfehlen.

Spezifische Gefährdungsbeurteilung für Hubarbeitsbühnen-Nutzung

Eigentlich dürfen die Arbeitskörbe der Hubarbeitsbühnen nur in der Grundstellung verlassen werden, d.h. der Arbeitskorb befindet sich unten. Aber es kann durchaus in seltensten Fällen wichtig sein, dass Beschäftigte den Arbeitskopf verlassen sollen, wenn dieser angehoben ist. Dafür darf es aber eine sehr gut begründeten Ausnahmebeschreibung. Nämlich muss dafür eine für diesen Vorgang erstellte spezifische Gefährdungsbeurteilung klarstellen, dass alle anderen Arbeitsverfahren noch gefährlicher, sind, als das Verlassen des Arbeitskorbes der Hubarbeitsbühne im angehobenen Zustand. Nach der Gefährdungsbeurteilung ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, die den Mitarbeitern zu unterweisen ist. Diese Unterweisung ist natürlich schriftlich zu bestätigen.

Auslastung der Hubarbeitsbühnen ist zu beachten

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Hubarbeitsbühnen in ihrer Arbeitshöhe und seitlich in Reichweite maximal zu 75 % ausgenutzt werden sollte, wenn ein Ausstieg in angehobenen Zustand erfolgen muss. Beschäftigte dürfen nur aussteigen, wenn sie mit einem Y-Seil außerhalb d.h. am Bauwerk oder innerhalb des Arbeitskorbes gesichert sind. Ganz wichtig ist und bleibt die Kontrolle vor Ort, ob die Rahmenbedingungen auch so eingehalten werden, wie sie beschrieben wurden.