Elektroautos in Garagen und Baurecht
In Deutschland unterliegt das Baurecht den Ländern. Damit hat jedes Bundesland seine eigenen Vorgaben. Eine Musterbauordnung kann von den Bundesländern übernommen werden, muss aber nicht. Damit gibt es auch bis zu 16 Garagenverordnungen für den Neubau, für den Altbau auch die Baugenehmigung.
Bleibt die Nutzungsart einer Garage gemäß der Genehmigung bestehen, gibt es einen Bestandsschutz.
Die Vorschriften der Musterbauordnung (MBO) sind in der Regel in den Bauordnungen der Länder sinngemäß zu finden. Die M-GarVO (Mustergaragenverordnung) und auch die landesrechtlichen Regelungen für den Bau und Betrieb von Garagen unterscheiden nicht zwischen den Antriebsarten von Kraftfahrzeugen (Antrieb mit Benzin, Diesel, Gas, Elektro, Wasserstoff).
Das heißt, dass Kraftfahrzeuge unabhängig von deren Antriebsart in Garagen abgestellt werden dürfen.
Uu dem Ergebnis kommt auch der Sachstand „Parkplätze für Elektroautos Baurechtliche Aspekte“ von 2021 des Deutschen Bundestags in 2021. Hier zu lesen.
Elektroautos in Garagen und Hausrechte der Garagenbetreiber
Der Betreiber oder Eigentümer einer Garage darf das Einfahren bzw. die Nutzung für E-Fahrzeuge untersagen. Dieses Hausrecht kann durch den Eigentümer beliebig ausgestaltet werden.
Elektroautos in Garagen und Rechte der Sachversicherer
Unter anderem gibt die VdS 3885 : 2020-12 diverse Hinweise zum Brandschutz, die beuüglich der Elektrofahrzeuge beachtet werden sollten. Die Schutzmaßnahmen beziehen sich dabei auf folgende Aspekte:
- Planung und Installation nur durch Elektrofachkraft
- Prüfpflichten einhalten
- Sorgfaltspflicht bei den Nutzern beachten
- Brandschutz über bauliche Abtrennungen oder Feuerlöschanlagen
- Anlagentechnischer Brandschutz
- Brandmeldeanlagen
- Rauchabführung
- Organisatorischer und abwehrender Brandschutz