ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“

Barrierefreie Gestaltung

Die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ wurde mit 2 Anhängen ergänzt:

  • Anhang 2.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
  • Anhang 4.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume

Generell geht es bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung darum, dass sie wegen ihrer Behinderung genauso vor Gefahren geschützt werden, wie die Menschen ohne Behinderung. Schriftliche Hinweise müssen auch denen zur Verfügung stehen, die nicht sehen können und akustische Alarme denen, die nicht hören können. Prinzipiell sind die Themen Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit in Abhängigkeit der Einschränkung des Beschäftigten sicherzustellen.

Das Zwei-Sinne-Prinzip ist dabei ein wichtiger Aspekt. Es ist die Grundlage der barrierefreien Gestaltung von Betriebsstätten. Es sind mindestens zwei der drei Sinne „Hören, Sehen und Tasten“ anzusprechen.

Barrierefreie Gestaltung zur Erkennung von Meldungen der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen

Im Anhang 2.2 finden sich Vorgaben, was „beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie bei weiteren Maßnahmen zur Erkennung und Bekämpfung von Entstehungsbränden sowie zur Alarmierung“ zu beachten sind.

Barrierefreie Gestaltung von Pausenräumen

Im Anhang 4.2 finden sich Vorgaben, die „beim Einrichten und Betreiben von Pausenräumen, Pausenbereichen und Bereitschaftsräumen sowie von Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende Mütter“ zu beachten sind.

Der Link auf die BAuA Seite zur ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“